AHV - Invalidenrente

Alle Personen, welche in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, sind grundsätzlich bei der IV versichert.

Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, welche wegen Gesundheitsschadens ihre Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV beziehen, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.

Es ist wichtig, dass man sich rasch nach Eintritt des Versicherungsfalles anmeldet. Grundsätzlich muss die Anmeldung eingereicht werden, bevor die Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Bei verspäteter Anmeldung werden die Leistungen in der Regel nur für die 12 Monate ausgerichtet, die der Anmeldung voran gingen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ahv-iv.ch.

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IV-Rente 4.04 (PDF, 694.6 kB) Download 0 IV-Rente 4.04