Handlungsfähigkeitszeugnis
Die Handlungsfähigkeit setzt Urteilsfähigkeit und Mündigkeit voraus (Art. 13 ZGB).
Urteilsfähig im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB).
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerkontrolle | 044 847 75 20 | einwohnerkontrolle@buchs-zh.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Preis
CHF 30.00Bemerkung
Verfahren
Online-Formular
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.